- beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
- bei der Investitionszulage nach §§3 bis 4 InvZukG 1999
- beim Kindergeld
- bei der Eigenheimzulage
- bei der Wohnungsbauprämie und
- im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung der
privaten Altersvorsorge (Riester-Rente)
Die Leistungen der Lohnsteuerhilfevereine
- Ihre Einkommensteuererklärung gemäß § 4 Nr. 11 StBerG
- eine Steuervorausberechnung
- den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
- den Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage
- überprüfen Ihren Steuerbescheid
- vertreten Sie im Einspruch- und Klageverfahren
- ermitteln für Sie die günstigste Steuerklassse
- sind Ihnen auch bei Kindergeldsachen im Rahmen des EStG behilflich
- zum Thema Steuersparmöglichkeiten
- bei Fragen der Steuerklassenwahl
- bei Fragen der Steuergestaltung
- zum Thema Altersvermögensgesetz (Riester-Rente)
- zum Thema Alterseinkünftegesetz (Rentenbesteuerung)
Für unsere Mitglieder erstellen wir:
und
Wir bieten ganzjährige individuelle Beratung:
Für die Beratung
benötigte Unterlagen
- Checkliste Steuerunterlagen
- Checkliste Vermietung und Verpachtung
- Bestätigung über Arbeitszimmer
- Bestätigung über Handy-/ Telefonnutzung
Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine
-
nur Einkünfte
- aus nichtselbständiger Arbeit
- aus wiederkehrenden Bezügen (z.B. Rente)
- und aus Unterhaltsleistungen
vorliegen und / oder -
- aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen)
- aus Vermietung und Verpachtung und
- aus privaten Veräußerungsgeschäften
(z.B. aus sogenannten Spekulationsgeschäften)
erzielt werden und die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten insgesammt 18.000,- € bei Ledigen
bzw. 36.000,- € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen.
In anderen Steuersachen