Für die Beratung
benötigte Unterlagen

Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine

  • nur Einkünfte
    - aus nichtselbständiger Arbeit
    - aus wiederkehrenden Bezügen (z.B. Rente)
    - und aus Unterhaltsleistungen

    vorliegen und / oder
  • - aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen)
    - aus Vermietung und Verpachtung und
    - aus privaten Veräußerungsgeschäften
    (z.B. aus sogenannten Spekulationsgeschäften)
    erzielt werden und die Einnahmen aus diesen drei Einkunftsarten insgesammt 18.000,- € bei Ledigen
    bzw. 36.000,- € bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen.
    In anderen Steuersachen

    - beim Antrag auf Lohnsteuerermäßigung
    - bei der Investitionszulage nach §§3 bis 4 InvZukG 1999
    - beim Kindergeld
    - bei der Eigenheimzulage
    - bei der Wohnungsbauprämie und
    - im Zusammenhang mit der steuerlichen Förderung der
      privaten Altersvorsorge (Riester-Rente)